1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen unsere Geschäftsbedingungen zugrunde. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden von uns auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen haben. Abweichungen von unseren Geschäftsbedingungen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung.

2. Unsere Angebote sind unverbindlich, wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Von uns übersandte Muster oder Proben sind unverbindlich. Eigenschaften, auch von Proben oder Mustern, sind nur dann zugesichert, wenn dies von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt ist. Lieferverträge werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung (Schlußschein) wirksam. Dies gilt auch für Aufträge, die an unsere Vertreter gegeben werden.

3. Für Art und Umfang unserer Lieferungen ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung (Schlußschein) maßgeblich und zwar auch dann, wenn sie von der Bestellung oder schriftlichen oder mündlichen vorherigen Erörterungen abweicht. Auch bei Bezugnahme auf die Bestellung gilt ausschließlich der Inhalt der schriftlichen Auftragsbestätigung.

4. In der Auftragsbestätigung (Schlußschein) angegebene Lieferzeiten sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt sind. Die Lieferfrist läuft nicht während der Dauer von höherer Gewalt, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, insbesondere bei auch teilweisen Herstellungs- oder Versandausfällen infolge Feuers, Überschwemmungen, Energie- oder Rohstoffmangels, Streik, Aussperrungen, Versandstörungen, Verfügungen nationaler oder europäischer Behörden und sonstiger von uns nicht zu vertretender Einflüsse auf Herstellung und Versand. Das gleiche gilt für Betriebs- oder Verkehrsstörungen bei dem Hersteller-Werk. Wird ein gegebenenfalls nach dem vorangegangenen Absatz verlängerter vereinbarter Liefertermin um mehr als sechs Wochen überschritten, so ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachlieferungsfrist, die mindestens weitere sechs Wochen betragen muss, zu setzen. Erfolgt die Lieferung nicht bis zum Ablauf der Nachlieferungsfrist, so hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt muss unverzüglich, spätestens aber innerhalb zwei Wochen nach Ablauf der gesetzten Nachfrist erklärt werden. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen verspäteter Lieferung oder wegen Nichtlieferung, gleich aus welchem vertraglichen oder außervertraglichen Rechtsgrund, sind in jedem Fall ausgeschlossen.

5. Wenn keine andere Vereinbarung über die Abnahme der Ware getroffen wurde, muss die Ware in ungefähr gleichen monatlichen Teilmengen abgerufen werden. Zur Nachlieferung nicht rechtzeitig abgenommener oder abgerufener Mengen sind wir nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt. Hat sich der Besteller verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist eine bestimmte Menge abzurufen, so bleibt er zur Abnahme und Bezahlung der nicht abgerufenen Menge auch nach Ablauf der Frist verpflichtet. Die nicht abgerufene oder nicht abgenommene Ware lagert auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Wir sind berechtigt, nach Ablauf einer zu setzenden Nachfrist von zwei Wochen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wenn wir Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, sind wir berechtigt, entweder ohne Nachweis eines Schadens des Kaufpreises oder Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Sind Teillieferungen vereinbart, so gilt diese Regelung hinsichtlich des gesamten Vertrages, wenn der Besteller mit dem Abruf oder der Abnahme einer Teillieferung in Verzug ist.

6. Den Abschlusspreisen liegt stets der günstigste Frachtweg zu Grunde. Soweit die Ware auf dem Wasserweg befördert wird, ist stets offene und unbehinderte Schifffahrt vorbehalten. Wird bei behinderter Schifffahrt von dem Besteller Lieferung per Bahn oder Lkw verlangt, so gehen die daraus entstehenden Frachtdifferenzen zu Lasten des Bestellers. Eis- oder Niedrig-Wasserzuschläge bzw. Hochwasser-Liegegelder gehen ebenfalls zu Lasten des Bestellers. Nach Kaufabschluss eintretende Fracht-, Zoll- oder Steuererhöhungen dürfen von uns in voller Höhe auf die vereinbarten Preise aufgeschlagen werden. Mit Beginn der jährlichen Kampagne sind bei kampagnenabhängigen Waren für die noch nicht abgenommenen Mengen die alten Preise und Bedingungen ungültig, wenn es nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart wurde. lm übrigen bleibt der Kaufvertrag wirksam. Wir werden die neuen Preise und Bedingungen ohne schuldhaftes Verzögern bekannt geben. Soweit wir als Kommissionär für einen ausländischen Hersteller tätig sind, ist der Besteller keinesfalls berechtigt, aufgrund eventueller Veränderungen der Währungsparitäten eine Preisanpassung zu verlangen.

7. Die Gefahr geht in allen Fällen mit der Absendung der Ware oder mit der Mitteilung unserer Versandbereitschaft auf den Besteller über. Zahlungen sind bar und ohne jeden Abzug nach Erhalt der Rechnung zu leisten. Erfolgt die Zahlung nicht bis zum 15. Tag nach dem Rechnungsdatum, können, ohne dass dazu eine besondere Mahnung oder Fristsetzung durch uns erforderlich ist, Verzugszinsen berechnet werden. Ebenfalls ohne Mahnung und ohne Fristsetzung können wir nach unserer Wahl von dem Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Werden Teillieferungen innerhalb der genannten Frist nicht bezahlt, so können wir auch von dem ganzen Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung des ganzen Vertrages verlangen. Nach unserer Wahl können wir die Nichtzahlung der Teillieferung zum Anlass nehmen, um weitere Teillieferungen nur gegen Vorkasse zu erbringen. Als Zahlungseingang gilt der Tag, an dem wir spesenfrei über den Betrag verfügen können. Der Besteller ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Zahlungsansprüchen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder aufzurechnen.

8. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller uns aus Geschäftsverbindungen mit dem Besteller zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Das Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn er seine ganzen Verbindlichkeiten aus unseren Warenlieferungen getilgt hat. Im Kontokorrentverkehr gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Soweit unser Eigentum an der Ware durch Verarbeitung untergeht, überträgt der Besteller schon jetzt auf uns das Eigentum an der durch die Verarbeitung entstandenen neuen Sachen und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Lieferungen zum Wert der neuen Sache. Der Besteller verwahrt die neue Sache für uns mit kaufmännischer Sorgfalt. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der von uns gelieferten oder der durch Verarbeitung oder Vermischung entstandenen neuen Sache jederzeit widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm untersagt. Von einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte muss uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen. Veräußert der Besteller die von uns gelieferte Ware – gleich in welchem Zustand –, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen aus Warenlieferungen die ihm aus Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an uns ab. Der Besteller ist zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Besteller seine Zahlung einstellt. Der Besteller hat auf unser Verlangen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er von uns gelieferte Gegenstände weiterveräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen. Außerdem hat er uns die für die Geltendmachung der uns abgetretenen Forderungen erforderlichen Unterlagen herauszugeben. Wir sind berechtigt, den Abnehmern des Bestellers die Abtretung der Forderungen des Bestellers an uns mitzuteilen und die Forderungen einzuziehen. Wir verpflichten uns, das uns zustehende Eigentum an den Waren und an uns abgetretene Forderungen auf Verlangen des Bestellers an diesen zu übertragen, wenn und soweit deren Wert den Wert der uns insgesamt zustehenden Forderungen um 20% übersteigt. Gerät der Besteller mit seiner Zahlungspflicht in Verzug, oder tritt eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein, oder verstößt er gegen sonstige vertragliche Verpflichtungen, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesen Fällen sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – unter Aufrechterhaltung des Kaufvertrages (der Besteller hat kein Recht zum Besitz) berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und diese beim Besteller abzuholen.

9. Mängelrügen müssen unverzüglich schriftlich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Wareneingang und bei verborgenen Mangeln spätestens innerhalb von fünf Tagen nach der Entdeckung des Mangels bei uns eingehen. Bei Versäumung dieser Fristen können Gewährleistungsanspruche nicht mehr geltend gemacht werden. Wir leisten für erkennbare oder verborgene Mängel oder für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften innerhalb von sechs Monaten nach dem Tage der Ablieferung ausschließlich in der Weise Gewähr, dass wir nach unserer Wahl die Ware unentgeltlich nachbessern oder mangelfreie Ware nachliefern. Andere Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrunde – sind ausgeschlossen. Der Besteller hat uns eine angemessene Zeit zur Nachbesserung oder Neulieferung einzuräumen. Gelingt uns die Beseitigung des Mangels oder die Neulieferung innerhalb dieses Zeitraumes nicht oder lehnen wir sie ab, so ist der Besteller unter Ausschluss sämtlicher Schadensersatzansprüche zum Rücktritt berechtigt. Jede Haftung, gleich aus welchem vertraglichen oder außervertraglichen Rechtsgrund erlischt, wenn die gelieferte Ware verändert, verarbeitet, vermischt, vermengt, verbunden oder unsachgemäß behandelt wird. Für Anwendungsratschläge und Rezepturen ist unsere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrunde, ausgeschlossen. Auch in Reklamationsfällen ist der Kaufpreis zunächst voll zu bezahlen. Abzüge, Aufrechnungen und Zurückbehaltungsrechte sind stets ausgeschlossen. Wir sind zur Nachbesserung oder Nachlieferung nicht verpflichtet, solange der Besteller seine Vertragspflichten nicht erfüllt. Im Falle von Mängelrügen sind wir berechtigt, die Hinzuziehung eines von uns zu beauftragenden beeidigten Sachverständigen zu verlangen. Der Besteller wird dem Sachverständigen die gerügte Ware sowie alle damit zusammenhangenden Unterlagen zur Einsicht und Besichtigung zur Verfügung stellen.

10. Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem vertraglichen oder außervertraglichen Rechtsgrund, kann der Besteller nur mit unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung abtreten.

11. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder des Liefergeschäfts unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

12. Die Beziehungen zwischen dem Besteller und uns unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort für alle sich aus dem Liefergeschäft ergebenden vertraglichen oder außervertraglichen Verbindlichkeiten und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft – auch im Mahnverfahren und im Urkunden-, insbesondere Wechsel- und Scheckprozess – ist ausschließlich Hamburg, soweit nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen ein anderer Erfüllungsort und Gerichtsstand gegeben ist.

A. Schmidt Co. GmbH – Billstraße 174 – 20539 Hamburg